Nutzungsvertrag für TRACTO-TECHNIK Digitale Lösungen

Version: 1.2 (10.02.2021)

Zwischen

der TRACTO-TECHNIK GmbH & Co. KG, Paul-Schmidt-Str. 2, 57368 Lennestadt


- nachfolgend Anbieter genannt –

und

(Kunde)


- nachfolgend Nutzer genannt –

Inhalt

Anlage: Vertrag zur Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO

Präambel

Der Anbieter stellt TRACTO-TECHNIK Digitale Lösungen als Serviceleistung zur Verfügung. Dieser Nutzungsvertrag gilt in erster Linie für Bauunternehmer. Der Service umfasst die technische Infrastruktur TRACTO-TECHNIK Digitale Lösungen (Plattform). Diese Plattform ist modular mit unterschiedlichen software-basierten Angeboten aufgebaut (Bausteine). Der Nutzer braucht auf der Plattform nur die Bausteine zu erwerben, die er für seinen individuellen Bedarf benötigt. Dieser Nutzungsvertrag stellt die Grundlage zur Bereitstellung der Plattform und der Bausteine dar. Dieser Nutzungsvertrag sowie der Auftragsverarbeitungsvertrag (siehe Anlage) stellen gemeinsam einen einheitlichen Gesamtvertrag dar.

1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

Dieser Nutzungsvertrag hat Geltung für die Plattform und alle ihrer Bausteine. Der Nutzungsvertrag regelt alle künftig zu erbringenden Leistungen zwischen dem Anbieter und dem Nutzer im Rahmen der Bereitstellung der Plattform sowie deren Betrieb. Der Vertragsabschluss erfolgt manuell in Textform (Mail) nach Registrierung auf der Plattform.

2. Registrierung

Für die Nutzung der Plattform muss sich der Nutzer registrieren. Im Rahmen der Registrierung stimmt der Nutzer diesem Nutzungsvertrag sowie der Tatsache zu, dass er die Plattform einschließlich ihrer Bausteine ausschließlich für seine gewerbliche Tätigkeit nutzen wird. Informationen zum Umgang des Anbieters mit den personenbezogenen Daten des Nutzers findet der Nutzer in der Datenschutzerklärung, die jederzeit auf der Plattform abrufbar ist sowie im Auftragsverarbeitungsvertrag, der dem Nutzer mit der Registrierung bzw. unmittelbar nach der Registrierung mit der Registrierungsbestätigung in Textform (E-Mail) zugestellt wird.

Der Nutzer erhält nach dem Registrierungsprozess im Zeitpunkt der Einrichtung des Zugangs zu den TRACTO-TECHNIK Digitale Lösungen die erforderlichen Zugangsdaten, bestehend aus Zugangskennung und Passwort. Der Nutzer kann zusätzlich zu seinem eigenen Zugang weitere Zugänge für etwaige Mitarbeiter einrichten. Jeder weitere Zugangsberechtigte hat keine Administrationsrechte wie der Erstnutzer, der sich registriert hat. Für etwaige Mitarbeiter, welchen von einem Erstnutzer ein Zugang eingerichtet worden ist, gilt dieser Nutzungsvertrag entsprechend; der Nutzer hat sicherzustellen, dass die betroffenen Mitarbeiter auf die Einhaltung dieses Nutzungsvertrages verpflichtet werden.

3. Plattform und Bausteine

3.1 Allgemeines

Auf der Plattform werden dem Nutzer die einzelnen verfügbaren Bausteine präsentiert. Nähere Informationen zu den technischen Daten, den Funktionalitäten sowie den Kosten der einzelnen Bausteine finden sich online in einem Informationsblatt, welches unter https://www.tracto-technik.de/Services/360-Digitale-Loesungen Die Plattform enthält einen Homescreen und weitere optional buchbare Zusatzbausteine, die der Nutzer auf der Plattform auswählen kann. Der Nutzer muss mindestens einen Grundbaustein buchen, um TRACTO-TECHNIK Digitale Lösungen nutzen zu können. Für Zusatzbausteine können zusätzliche Nutzungsbedingungen anwendbar sein. Auf diesen Umstand weist der Anbieter bei Buchung hin.

3.2 Buchungsvorgang

Sämtliche Bausteine auf der Plattform können ausschließlich online gebucht werden. Die Buchung wird mit einem Klick auf dem Button Zahlungspflichtig bestellen abgeschlossen. Den Buchungsvorgang kann nur der Nutzer mit den Administrationsrechten vornehmen.

3.3 Betrieb von TRACTO-TECHNIK Digitale Lösungen

Der Anbieter ist alleiniger Betreiber der Plattform. Der Anbieter behält sich alle ihm zustehenden Schutzrechte vor. Sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, verbleiben alle Rechte bei dem jeweiligen Rechteinhaber.

4. Pflichten des Anbieters und des Nutzers

4.1 Pflichten des Anbieters

4.1.1 Allgemeines

Die von dem Anbieter verarbeiteten Daten werden zentral gespeichert. Regelungen zum Umgang mit den personenbezogenen Daten des Nutzers finden sich im Auftragsverarbeitungsvertrag.

Für die Erbringung der vertraglichen Leistungen ist ausschließlich der Anbieter selbst verantwortlich. Gegenüber Dritten entstehen keine Ansprüche im Zusammenhang mit der Erfüllung vertraglicher Pflichten.

4.1.2 Wartung und Betreuung

Die technische Wartung und Betreuung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung des Zugangs zu TRACTO-TECHNIK Digitale Lösungen erfolgen auf Kosten des Anbieters, welcher die Erbringung in der dem Stand der Technik entsprechenden Art gewährleistet. Der Anbieter wird von dem Nutzer mitgeteilte und dem Anbieter zuzurechnende Mängel beim Zugang zur Plattform innerhalb einer Frist von 1 - 4 Werktagen beseitigen. Der Nutzer unterstützt den Anbieter bei der Erbringung seiner Leistungen dahingehend, dass dieser im Falle eines auftretenden Systemfehlers, technischer Störungen oder etwaiger sonstiger Mängel zeitnah darüber unterrichtet wird, um diesem die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu ermöglichen. Davon umfasst sind die Bereitstellung der dem Nutzer zugänglichen dazu notwendigen Informationen sowie der erforderlichen Daten und Zugangsmöglichkeiten. Die Mitwirkungspflichten müssen dem Nutzer zumutbar sein und können im Einzelfall gemeinsam konkretisiert und weitergehend vereinbart werden. Durch verschuldete Nichteinhaltung dieser Mitwirkungspflichten entstandene, zusätzliche Aufwendungen und Kosten des Anbieters können dem Nutzer durch den Anbieter im üblichen und angemessen Umfang in Rechnung gestellt werden. Gleichzeitig kann es zu Verzögerungen bei der Wartung und Mängelbeseitigung kommen.

Der Anbieter stellt eine laufende Betreuung des Zugangs durch die Abteilung OT (Operational Technology) sicher. Die Betreuung sieht die Anwendungsberatung und den E-Mail-Service vor. Mängel sind dem Anbieter unverzüglich zu melden und bestmöglich zu beschreiben.

TRACTO-TECHNIK Digitale Lösung ist grundsätzlich 7 Tage die Woche á 24 Stunden verfügbar. Systemwartungen sind nach vorheriger, rechtzeitiger Ankündigung mittwochs in einem Zeitfenster von 19 Uhr bis 23 Uhr, samstags von 13 bis 23 Uhr und sonntags von 7 Uhr bis 20 Uhr vorgesehen. Darüber hinaus können sie erfolgen bei dringendem Bedarf und, soweit auch in diesem Fall möglich, nach entsprechender vorheriger Ankündigung. Die monatliche Verfügbarkeit von TRACTO-TECHNIK Digitale Lösungen soll bei mindestens 99,5% im Monat liegen.

4.2 Pflichten des Nutzers

Der Nutzer hat bei der Nutzung von TRACTO-TECHNIK Digitale Lösungen die Gesetze und Vorschriften einzuhalten, die auf ihn direkt Anwendung finden und für die Nutzung von TRACTO-TECHNIK Digitale Lösungen gelten, insbesondere auch Regelungen zum Datenschutz und US - Exportkontroll- und sanktionsgesetze. Er sichert zu, die Bestimmungen dieses Nutzungsvertrages einzuhalten. Sollte dies dem Nutzer nicht möglich sein, ist der Anbieter unverzüglich darüber zu informieren.

Für die Sicherheit im Umgang mit den Zugangsdaten und der Verhinderung des Zugangs durch Unbefugte auf der Nutzerseite ist der Nutzer verantwortlich. Bei einem eventuellen Missbrauch der Zugangsdaten auf der Nutzerseite muss der Anbieter unverzüglich informiert werden.

Eine Weitergabe der Zugangsdaten ist nur an diejenigen Mitarbeiter zulässig, welche über eine eigene Nutzerkennung verfügen. Der jeweilige Mitarbeiter muss dem Anbieter mit Vor- und Zunamen gemeldet werden, um seine persönliche Nutzerkennung zu erhalten. Bei Änderungen (z.B. durch Kündigung des Mitarbeiters) hat der Nutzer den Anbieter unverzüglich zu informieren. Insbesondere sind ausscheidende Mitarbeiter des Nutzers unverzüglich zu melden.

Der Nutzer haftet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 278, 831 BGB für seine Mitarbeiter und ist für deren ordnungsgemäße Einweisung und Überwachung verantwortlich. Die Haftung des Nutzers ist jedoch in einem solchen Maße beschränkt, wie sie nach Ziffer 6.2 des Nutzungsvertrages zugunsten des Anbieters beschränkt ist.

Der Nutzer schafft die jeweilige technische Voraussetzung, welche dazu geeignet ist, die einwandfreie Funktion des Zugangs sicherzustellen, insbesondere durch eine zuverlässige Internetverbindung. Datenübergabepunkt ist der WAN-Port des Routers am Serverstandort des Anbieters.

Maßnahmen und Handlungen, die die Stabilität und Sicherheit der Plattform gefährden, hat der Nutzer zu unterlassen.

Bei der Nutzung der Cloudbasierten Plattform TRACTO-TECHNIK Digitale Lösungen werden das System sowie die Daten durch den Anbieter nach dem aktuellen Stand der Technik gesichert. Die Nutzung der cloudbasierten Plattform TRACTO-TECHNIK Digitale Lösungen berechtigt nicht dazu, die Nutzung zu verkaufen, zu vertreiben, zu vermieten, zum Leasing anzubieten, als Dienstleister und/oder im Rahmen eines "Timesahring" (Benutzung durch mehrere Kunden) oder eine andere auf ihrer Technik basierenden Dienstleistung anzubieten.

5. Vertragsmodalitäten

5.1 Veränderung des Leistungsumfangs

Der Anbieter möchte die Plattform und die Angebote stets verbessern und erweitern, so dass es zu Veränderungen des Leistungsumfanges kommen kann. Der Anbieter ist zu entsprechenden Änderungen berechtigt, soweit die im Informationsblatt genannten Funktionalitäten nicht negativ beeinflusst werden. Der Anbieter soll möglichst frühzeitig auf beabsichtigte Änderungen hinweisen. Sollte ein Baustein künftig nicht mehr angeboten werden, wird der Anbieter diesen Umstand mit einer Frist von 6 Monaten vor Einstellung des Bausteins mitteilen und das Vertragsverhältnis bezogen auf diesen Baustein kündigen. Der Nutzer ist in diesem Fall berechtigt, auch alle weiteren Bausteine nach Mitteilung durch den Anbieter bis spätestens zum Zeitpunkt der Einstellung des Bausteins fristlos zu kündigen, wenn er glaubhaft machen kann, am Fortbestand des Nutzungsvertrages aufgrund des weggefallenen Bausteins kein Interesse mehr zu haben.

5.2 Nutzungsumfang und -dauer

Der Nutzer erhält ein nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich auf die Dauer und den Umfang des Vertragsverhältnisses beschränktes Recht, die Plattform und gebuchte Bausteine zu nutzen.

Die Leistung ist zeitlich begrenzt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit hat der Nutzer kein Recht zur weiteren Nutzung der Plattform und der Bausteine.

5.3 Nutzungsentgelt

Die Entgelte für die Nutzung von TRACTO-TECHNIK Digitale Lösungen und einzelner Bausteine fallen mit der ersten Freischaltung des jeweiligen Bausteins an. Das Nutzungsentgelt bemisst sich danach, welche Bausteine der Nutzer gebucht hat und nutzt. Optional kann der Nutzer zwischen zwei Zahlungsmodellen unterscheiden. Der Nutzer hat die Möglichkeit, TRACTO-TECHNIK Digitale Lösungen und einen Baustein für 4 Wochen testweise oder 12 Monate zahlungspflichtig zu nutzen. Der Anbieter rechnet das anfallende Entgelt einmal am Anfang der Freischaltung ab. Die Abrechnungsübermittlung erfolgt in Textform (E-Mail). Es gelten die AGB´s der TRACTO-TECHNIK GmbH & Co. KG: https://www.tracto-technik.de/doks/pdf/AGB_DE.pdf.

5.4 Preisanpassung und Aufrechnung

Die bei der Buchung aktuellen Preise auf der Plattform für die Bausteine werden für beide Seiten verbindlich, soweit der Nutzer den jeweiligen Baustein gebucht hat. Der Anbieter darf die Preise für einzelne oder alle Bausteine mit einer Ankündigung von mindestens drei Monaten erhöhen. Die Ankündigung kann in Textform (E-Mail) erfolgen.

Sollte der Nutzer die Preiserhöhung nicht akzeptieren, wird ihm ein Sonderkündigungsrecht in Bezug auf die Bausteine eingeräumt, deren Laufzeit noch nicht beendet ist. Auf das Sonderkündigungsrecht wird der Nutzer bereits bei der Ankündigung der Preisanpassung hingewiesen. Macht der Nutzer von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, endet das Vertragsverhältnis im Zeitpunkt, an welchem die Preiserhöhung unabhängig von etwaigen Mindestlaufzeiten ansonsten in Kraft treten würde.

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Nutzer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind, oder wenn die Forderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Eine Abtretung der gegen den Anbieter gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen; § 354a HGB bleibt jedoch unberührt.

5.5 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug des Nutzers in wesentlicher Höhe kann der Anbieter den Zugang zu TRACTO-TECHNIK Digitale Lösungen und zu den jeweiligen Bausteinen sperren. Nach einer Sperrung ist die Nutzung der Plattform und ihrer Bausteine nicht mehr möglich. Der Zahlungsanspruch bleibt in diesem Fall bestehen und von der Sperrung unberührt. Im Vorfeld der Sperrung weist der Anbieter den Nutzer auf die bevorstehende Sperrung hin. Die Entsperrung erfolgt erst nach Ausgleich sämtlicher offener Zahlungsverbindlichkeiten.

5.6 Vertragsdauer und Kündigung

Der Vertrag tritt mit der Registrierung in Kraft und wird für eine unbestimmte Dauer geschlossen. Der Vertrag einschließlich einzelner hinzugebuchter Zusatzbausteine kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Vertragsmonats ohne Angabe von Gründen ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung bedarf für beide Parteien der Schriftform.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ist unter anderem dann gegeben, wenn der kündigenden Partei begründete Anhaltspunkte bekannt sind oder werden, wonach die andere Partei gegen wesentliche Grundsätze und Pflichten dieses Nutzungsvertrages verstoßen hat oder wesentliche Gründe vorliegen, die es dem Vertragspartner unzumutbar machen, am Nutzungsvertrag festzuhalten. Die außerordentliche Kündigung bedarf für beide Parteien der Schriftform.

Das Kündigungsrecht des Nutzers wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1 Gewährleistung

Der Anbieter leistet Gewähr dafür, dass die dem Nutzer in diesem Nutzungsvertrag kommunizierten Hauptfunktionen der Plattform und gebuchter Bausteine erbracht werden, dem Stand der Technik entsprechen und frei von solchen Fehlern sind, die die vereinbarte Beschaffenheit bzw. die Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufheben oder mindern (Mangel).

Die Mängelbeseitigung erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere, weil der Mangel trotz Beseitigungsversuchen nicht behoben wird, die Nacherfüllung sich unzumutbar verzögert oder unberechtigt abgelehnt wird, kann der Nutzer nach einer erfolglosen Nachfrist eine angemessene Minderung verlangen oder den Vertrag kündigen. Die Nachfristsetzung ist dem Nutzer nicht zumutbar, wenn dem Anbieter die Mängelbeseitigung unmöglich ist, wenn er die Mängelbeseitigung verweigert oder unzumutbar verzögert.

Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Das Recht zur Selbstvornahme nach § 536a Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, soweit diese auf einem Verstoß des Nutzers gegen diese Nutzungsbedingungen beruhen.

Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für eine ununterbrochene Bereitstellung der Systeme; insoweit gilt Ziffer 4.12.

Der Anbieter leistet Gewähr dafür, dass die gebuchten Bausteine frei von Rechten Dritter sind, die den vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang einschränken oder verhindern. Beruht dennoch eine solche Einschränkung auf Schutzrechten Dritter, darf der Anbieter im für den Nutzer zumutbaren Umfang die Bausteine zugunsten des Wegfalls der Schutzrechte Dritter verändern oder eine vertragsgemäße Nutzung erwirken.

6.2 Haftung

Der Anbieter entwickelt, pflegt (Anpassung an die gültige Systemumgebung) und wartet (Beseitigung von Fehlern) TRACTO-TECHNIK Digitale Lösungen mit der betriebsüblichen Sorgfalt.

Jegliche Haftung des Anbieters, insbesondere im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, bestimmt sich allein nach den Regelungen dieser Ziffer 6.2, ungeachtet der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs.

Der Anbieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d. h. einer solchen Pflicht, deren Erfüllung die Durchführung des Nutzungsvertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung sich der Vertragspartner deswegen regelmäßig verlassen darf. Der Anbieter haftet im Fall des vorstehenden Satzes nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Vertreter des Anbieters.

Eine etwaige Haftung des Anbieters für gegebene Garantien und für Ansprüche auf Grund anwendbarer gesetzlicher Regelungen zur Produkthaftung (z.B. aufgrund des Produkthaftungsgesetzes) bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

6.3 Schutzrechte Dritter

Der Nutzer hat den Anbieter unverzüglich zu informieren, wenn ihm bekannt wird, dass im Zusammenhang mit der Nutzung der Plattform und ihrer Bausteine von dritter Seite Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter geltend gemacht werden.

6.4 Höhere Gewalt

Der Anbieter haftet nicht für Leistungsausfälle oder Leistungsstörungen aufgrund unvorhersehbarer und von dem Anbieter nicht zu vertretender Ereignisse (höhere Gewalt). Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Sabotageangriffe durch Dritte (z. B. durch Computerviren), Stromausfälle, rechtmäßige unternehmensinterne Arbeitskampfmaßnahmen und der Ausfall von Kommunikationsnetzen anderer Anbieter.

7. Datenschutz

Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO. Dazu schließen Anbieter und Nutzer zusammen zu diesem Nutzungsvertrag einen Auftragsverarbeitungsvertrag (siehe Präambel). Der Nutzer ist dabei Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts. Die Einzelheiten, wie etwa das Weisungsrecht und -umfang des Nutzers gegenüber dem Anbieter, ergeben sich aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag.

Es erfolgt keine Weitergabe der vom Nutzer zur Verfügung gestellten Informationen durch den Anbieter an Dritte. Der Anbieter sichert diese Informationen vor einem unbefugten Zugriff Dritter.

8. Geheimhaltung

8.1 Geheimhaltungspflicht

Die Der Nutzer ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse), die er im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung erfährt, nicht gegenüber Dritten offenzulegen. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Hierzu gehören insbesondere die Funktionsweise der Plattform und deren Bausteine. Keine vertraulichen Informationen im vorstehenden Sinne sind Informationen, die

a) bei Übermittlung offenkundig oder dem Nutzer bekannt waren oder dies im Nachhinein geworden sind;

b) dem Nutzer ohne Rechtsbruch durch Dritte zur Verfügung gestellt worden sind; oder

c) der Nutzer ohne Verwendung vertraulicher Informationen selbst entwickelt hat.

8.2 Verbot des Reverse Engineering und der Weitergabe von Analysedaten

Dem Nutzer ist es untersagt, vertrauliche Informationen im Wege des Reverse Engineering zu erlangen. "Reverse Engineering" sind dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rück- sowie ggf. erneuten Zusammenbaus, mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen. Analysen der Ergebnisse (einschließlich Benchmark-Ergebnisse) des im Rahmen der TRACTO-TECHNIK Digitale Lösungen verwendeten Clouddienstes, bzw. ggf. Softwarekomponenten, auf die über TRACTO-TECHNIK Digitale Lösungen zugegriffen wird, dürfen Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden.

8.3 Ausnahmen zur Geheimhaltungspflicht

Die Geheimhaltungsverpflichtung nach 8.1 gilt nicht, soweit der Nutzer gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. In diesem Fall wird der Nutzer den Anbieter unverzüglich über die Verpflichtung zur Offenlegung informieren. Darüber hinaus wird der Nutzer im Zuge der Offenlegung kenntlich machen, dass es sich, sofern dies der Fall ist, um Geschäftsgeheimnisse handelt, und darauf hinwirken, dass von den Maßgaben des §§ 16 ff. GeschGehG Gebrauch gemacht wird.

9. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtstand ist Lennestadt.

Abweichende eigene Geschäftsbedingungen der Vertragsparteien finden für den Vertrag, der Gegenstand dieses Nutzungsvertrages ist, keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Nutzungsvertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit des Nutzungsvertrages im Übrigen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Alle Vereinbarungen, welche zwischen dem Anbieter und dem Nutzer getroffen werden, sind in diesem Nutzungsvertrag und im Auftragsverarbeitungsvertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Änderungen des Nutzungsvertrages werden dem Nutzer vom Anbieter schriftlich, per Telefax oder in Textform (E-Mail) mitgeteilt. Widerspricht der Nutzer solchen Änderungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Anbieter den Nutzer gleichzeitig mit der Mitteilung über die Änderung des Nutzungsvertrages gesondert hinweisen. Im Fall des Widerspruchs des Nutzers steht beiden Parteien das Recht zur fristlosen Kündigung zu, dieses Recht ist spätestens zwei Wochen nach Eingang des Widerspruchs beim Anbieter geltend zu machen.

Anlage

Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO mit Geltung ab dem 25.05.2018

Vereinbarung zwischen der

XXXX
XXXX
XXXX
XXXX (Verantwortlicher - nachstehend Auftraggeber genannt)

und der

TRACTO-TECHNIK GmbH & Co. KG
Paul-Schmidt-Straße 2
57368 Lennestadt
Deutschland
(Auftragsverarbeiter - nachstehend Auftragnehmer genannt)

ggf.: Vertreter gemäß Art. 27 DSGVO:           

Vorbemerkung

Seit dem 25.05.2018 gelten die Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung.

Das Muster enthält die Anlagen 1 und 2, die den Auftragsverarbeitungsvertrag ergänzen und die insoweit Bestandteile des Auftragsverarbeitungsvertrag darstellen. Sie legen die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien der betroffenen Personen und die anzuwendenden technischen und organisatorischen Maßnahmen fest. Die Anlage 1 kann zusätzlich die Art und den Zweck der Verarbeitung festlegen, soweit diese nicht konkret in der Leistungsvereinbarung zwischen den Parteien geregelt ist. Die jeweiligen Anlagen sind daher zwingend auszufüllen bzw. mit den Vertragspartnern zu vereinbaren.

§ 1 Gegenstand und Dauer des Auftrags

Vorliegender Vertrag ergänzt den zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag – Stand: Datum der Registrierung eintragen in datenschutzrechtlicher Hinsicht. Er dient der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Zusammenarbeit des Anbieters und des Nutzers im Rahmen der Nutzung der Plattform TRACTO-TECHNIK Digitale Lösungen.

Der Gegenstand des Auftragsverarbeitungsvertrags ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag.

Die Dauer dieses Auftragsverarbeitungsvertrages (Laufzeit) entspricht der Laufzeit des Nutzungsvertrages. Unabhängig hiervon können sich aus diesem Vertrag Verpflichtungen der Parteien ergeben, wie beispielsweise die Verschwiegenheitspflicht die auch nach Beendigung dieses Vertrages fortwirken.

§ 2 Konkretisierung des Auftragsinhalts

Einzelheiten zu Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung oder Nutzung sind unter Buchstabe A. der Anlage 1 zu diesem Auftragsverarbeitungsvertag aufgeführt.

Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Artt. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.

Die Art der personenbezogenen Daten sind unter Buchstabe B. der Anlage 1 aufgeführt. Der Kreis der Betroffenen ist unter Buchstabe C. der Anlage 1 aufgeführt.

§ 3 Grundsätze der Datenverarbeitung

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Verantwortlichen, sämtliche ihm bei der Leistungserbringung von dem Verantwortlichen oder von Dritten zugänglich gemachten personenbezogenen Daten (nachfolgend „Daten“ genannt) nur in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679; DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Telekommunikationsgesetzes (TKG), des Telemediengesetzes (TMG) und entsprechende datenschutzrechtliche Nachfolgeregelungen, soweit einschlägig, sowie in Übereinstimmung mit den zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen zu verarbeiten und zu nutzen.

2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, alle im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses erlangten Informationen zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, zu Datenverarbeitungsvorgängen sowie zu Datensicherungsmaßnahmen vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Auftragsverarbeitungsvertrages fort.

§ 4 Technisch-organisatorische Maßnahmen

1. Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.

2. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Artt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DSGVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO zu berücksichtigen [Einzelheiten in Anlage 2].

3. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

§ 5 Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten

1. Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.

2. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Unterstützung bei der Erfüllung der datenschutzrechtlichen Rechte von Betroffenen nach Artt. 12ff. DSGVO (Auskunft, Löschung, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenportabilität und Widerspruch). Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich nach Kenntniserlangung an den Auftraggeber weiterleiten.

3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber alle hierfür notwendigen Informationen und Daten unverzüglich nach Kenntniserlangung zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DSGVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:

1. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

Als Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragnehmer Herr Dr. Karsten Kinast, Hohenzollernring 54, 50672 Köln, datenschutz@tracto-technik.com bestellt.

2. Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DSGVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind.

3. Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DSGVO [Einzelheiten in Anlage 1].

4. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

5. Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.

6. Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.

7. Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach § 7 dieses Vertrages.

§ 7 Unterauftragsverhältnisse

1. Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.

2. Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer (weitere Auftragsverarbeiter) nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher bzw. dokumentierter Zustimmung des Auftraggebers beauftragen.

Der Auftraggeber stimmt der Beauftragung der nachfolgenden Unterauftragnehmer zu unter der Bedingung einer vertraglichen Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2-4 DSGVO:



Firma Unterauftragnehmer Anschrift/Land Leistung
consileo GmbH & Co. KG Bahnhofstr. 5 D-53572 Unkel Service & Support


Eine Auslagerung auf weitere Unterauftragnehmer oder der Wechsel des bestehenden Unterauftragnehmers sind zulässig, soweit

3. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Unterauftragnehmer und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet.

4. Erbringt der Unterauftragnehmer die vereinbarte Leistung außerhalb der EU/des EWR stellt der Auftragnehmer die datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch entsprechende Maßnahmen sicher. Gleiches gilt, wenn Dienstleister im Sinne von Abs. 1 Satz 2 eingesetzt werden sollen.

5. Eine weitere Auslagerung durch den Unterauftragnehmer auf weitere Unterauftragnehmer ist nicht gestattet.

Sämtliche vertraglichen Regelungen in der Vertragskette sind auch dem weiteren Unterauftragnehmer aufzuerlegen.

§ 8 Kontrollrechte des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.

2. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DSGVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.

3. Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln nach Art. 40 DSGVO, durch die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO, durch aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen wie etwa Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung oder durch eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudits wie etwa nach dem BSI-Grundsatz.

4. Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.

§ 9 Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers

1. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DSGVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a.

  1. die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen
  2. die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden
  3. die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen
  4. die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung
  5. die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde
2. Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

§ 10 Weisungsbefugnis des Auftraggebers

1. Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform-E-Mail).

2. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

§ 11 Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten

1. Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.

2. Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen.

3. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.

Ort, Datum
Name
Lennestadt, XX.XX.XXXX
XXXX

Anlage 1:
  1. Zu § 2 Ergänzungen zu Art und Zweck der Datenverarbeitung
  2. Zu § 2 Art der personenbezogenen Daten
  3. Zu § 2 Kreis der Betroffenen
Anlage 2: Technisch-organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO


Anlage 1:

A. Zu § 2 Ergänzungen zu Art und Zweck der Datenverarbeitung

Weitere Einzelheiten zu Umfang, Art und Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung sind:           

B. Zu § 2 Art der personenbezogenen Daten

(maßgebliche Datenarten sind angekreuzt)

☒ Adressdaten, ☒ Kontaktdaten, ☒ Vertragsdaten, ☐ Bankverbindungsdaten, ☐ Kontodaten, ☐ Abrechnungsdaten, ☐ Leistungsdaten, ☐ Finanzdaten, ☐ Angebotsdaten, ☐ Gesprächshistorie, ☐ Transaktionsdaten, ☐ Auskünfte, ☐ Mitarbeiterdaten, ☐ Personalverwaltung, ☐ Qualifikationsdaten, ☐ Videoaufzeichnungen, ☐ Gesundheitsdaten

Andere sensitive Daten:           

Sonstige:           

C. Zu § 2 Kreis der Betroffenen

(maßgebliche Personengruppen sind angekreuzt)

☒ Mitarbeiter, ☐ Ruheständler, ☐ Auszubildende, ☐ Praktikanten, ☐ Frühere Mitarbeiter, ☐ Bewerber, ☐ Unterhaltsberechtigte, ☐ Angehörige, ☐ Kunden, ☐ Interessenten, ☐ Lieferanten/Dienstleister, ☐ Berater, ☐ Makler, ☐ Vermittler, ☐ Mieter, ☐ Gesellschafter, ☐ Geschädigte, ☐ Zeugen, ☐ Kontaktpersonen, ☐ Pressevertreter

Sonstige:           

Anlage 2: Technisch-organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO

Dokumentation der nach 32 DSGVO zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen. [1]

1. Pseudonymisierung
Wie wird die Pseudonymisierung der Daten gewährleistet?
Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren Person zugewiesen werden.
☒ Personenbezogene Daten werden durch Zufallscodes ersetzt
☐ Data Masking

☐ Sonstige:           
2. Verschlüsselung
Wie wird die Verschlüsselung gewährleistet?
Die Verschlüsselung transformiert einen Klartext in Abhängigkeit von einer Zusatzinformation, die "Schlüssel" genannt wird, in einen zugehörigen Geheimtext (Chiffrat), der für diejenigen, die den Schlüssel nicht kennen, nicht entzifferbar sein soll.
☒ Nutzung von kryptografischen Tools
☒ Data Hashing
☒ Verschlüsselung von Speichermedien
☒ Verschlüsselung der Kommunikation

☐ Sonstige:           
3. Fähigkeit der Vertraulichkeit
Wie wird die Fähigkeit der Vertraulichkeit der Daten dauerhaft gewährleistet?
Vertraulichkeit heißt, dass personenbezogene Daten vor unbefugter Preisgabe geschützt sind.
☒ Elektronisches Zutrittskontrollsystem
☒ Sicherheitstüren und/oder -fenster
☒ Gitter vor Fenstern und Türen
☒ Werkschutz, Pförtner
☒ Alarmanlage
☒ Videoüberwachung
☒ Spezielle Schutzvorkehrungen für den Serverraum
☐ Individueller Log-In und Kennwortverfahren
☐ Zusätzlicher Log-In für bestimmte Anwendungen
☐ Automatische Sperrung der Clients (Zeitablauf)
☒ Verwaltung von Berechtigungen
☐ Dokumentation von Berechtigungen
☐ Verschlüsselung von Systemen
☒ Verschlüsselung der Kommunikation
☒ Verschlüsselung von Datenträgern
☒ VPN (Virtual Private Network)
☒ Gesichertes WLAN
☒ SSL-Verschlüsselung bei Web-Access

☐ Sonstige:           
4. Fähigkeit der Integrität
Wie wird die Fähigkeit der Integrität der Daten dauerhaft gewährleistet?
Integrität bezeichnet die Sicherstellung der Korrektheit (Unversehrtheit) von Daten und der korrekten Funktionsweise von Systemen. Wenn der Begriff Integrität auf "Daten" angewendet wird, drückt er aus, dass die Daten vollständig und unverändert sind.
☒ Maßnahmen sollten ergriffen werden, die die Beschädigung/Veränderung der geschützten Daten während der Verarbeitung oder Übertragung verhindern
☒ Verwendung von Zugriffsrechten
☒ Systemseitige Protokollierungen
☐ Funktionelle Verantwortlichkeiten

☐ Sonstige:           
5. Fähigkeit der Verfügbarkeit
Wie wird die Fähigkeit der Verfügbarkeit der Daten dauerhaft gewährleistet?
Die Verfügbarkeit von Dienstleistungen, Funktionen eines IT-Systems, IT-Anwendungen oder IT-Netzen oder auch von Informationen ist vorhanden, wenn diese von den Anwendern stets wie vorgesehen genutzt werden können.
☒ Back-Up Verfahren
☐ Spiegeln von Festplatten
☐ Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)
v ☒ Virenschutz /Firewall
☒ Notfallplan
☒ Klimaanlagen
☒ Brand- und Löschwasserschutz
☒ Alarmanlage
☒ Geeignete Archivierungsräumlichkeiten

☐ Sonstige:           
6. Fähigkeit der Belastbarkeit
Wie wird die Fähigkeit der Belastbarkeit der Daten dauerhaft gewährleistet?
Systeme sind belastbar, wenn sie so widerstandsfähig sind, dass ihre Funktionsfähigkeit selbst bei starkem Zugriff bzw. starker Auslastung gegeben ist.
☒ Penetrationstests (nicht kontinuierlich)

☒ Sonstige: Lasttests           
7. Wiederherstellbarkeit der Verfügbarkeit und des Zugangs
Wie wird gewährleistet, dass personenbezogene Daten nach Sicherheitsvorfällen rasch wieder verfügbar und zugänglich sind?
☒ Back-Up Verfahren
☒ Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)
☒ Notfallplan
☒ Vertretungsregelungen

☐ Sonstige:           
8. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung
Wie wird gewährleistet, dass die genannten Datensicherungsmaßnahmen regelmäßig überprüft werden?
☒ Es existiert eine festgelegte Prüfroutine
☒ Prüfberichte werden evaluiert
☒ Implementierung von Verbesserungsvorschlägen

☐ Sonstige:           
9. Unrechtmäßiger Zugang zu personenbezogenen Daten
Wie wird verhindert, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können?
☒ Individueller Log-In und Kennwortverfahren
☐ Zusätzlicher Log-In für bestimmte Anwendungen
☒ Automatische Sperrung der Clients (Zeitablauf)
☒ Verwaltung von Berechtigungen
☒ Dokumentation von Berechtigungen
☒ Verschlüsselung von Systemen

☐ Sonstige:           
10. Verarbeitung personenbezogener Daten nur nach Anweisung
Wie wird gewährleistet, dass personenbezogene Daten nur entsprechend den Weisungen des Verantwortlichen verarbeitet werden?
☐ Mitarbeiter sind zu Verhaltensregeln verpflichtet
☐ Implementierung unternehmensinterner Datenschutz-Richtlinien
☒ Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis
☒ Schulungen aller zugriffsberechtigten Mitarbeiter
☒ Bestimmung von Ansprechpartnern und verantwortlichen Projektmanagern für den konkreten Auftrag

☐ Sonstige:           


[1] Dieses Dokument dient der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen und soll eine allgemeine Beschreibung darstellen, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu den unten angesprochenen Aspekten angemessen sind. Während der Dauer des Vertragsverhältnisses ist dieses Datensicherheitskonzept ständig an die aktuellen Gegebenheiten der Auftragsdurchführung anzupassen und zu aktualisieren. Alle Anpassungen und Änderungen in den Verfahren zur Vertragsdurchführung sind hierbei schriftlich zu dokumentieren. Das Dokument ist Bestandteil des Vertrages und dem Auftraggeber bei wesentlichen Änderungen und im Übrigen jährlich zur Durchführung der Auftragskontrolle vorzulegen.